Obermenzing 089/811 25 04
Lochhausen 089/327 506 97

PKW Klasse BE

Führerscheinklasse

Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich
Eingeschlossene Klasse: –

Alter:18 / 17**17 Jahre 

Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden. Ausführliche Informationen zu BF 17 finden Sie hier… Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“, b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Ausbildung:

Theorie

  • Theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben

Praxis

  • Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
  • Fahrstunden Überland
  • Fahrstunde Autobahn
  • Fahrstunde bei Dunkelheit

Prüfung:

Theorieprüfung

  • entfällt

Praktische Prüfung

  • Dauer mindestens 45 Minuten

(Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Verbinden und Trennen, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße) 

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen sind:

  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Nur erforderlich, wenn die Schlüsselzahl nicht zusammen mit der Klasse B beantragt wird.

Wichtig:

Sie benötigen den Führerschein der Klasse B oder müssen zumindest die Prüfung der Klasse B bestanden haben.

Weitere Informationen:

Befristung der Fahrerlaubnis

  • Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.

Befristung des Führerscheindokuments

  • Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.
  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
  • Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Wenn Sie den Führerschein der “alten” Klasse 3 haben

  • bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L erteilt
  • werden Ihnen außerdem die Klassen A und A1 allerdings mit der Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und Trikes mit Anhänger mit einer zG von maximal 750 kg zugeteilt. Die Beschränkung wird mit den Schlüsselzahlen 79.03 bzw. 79.04 im Führerschein dokumentiert.

Auf Antrag bekommen Sie außerdem:

  • Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3). Mit dieser Schlüsselzahl dürfen Sie auch Fahrzeugkombinationen mit einer zG von mehr als 12.000 kg fahren. Die zG des Zugfahrzeugs ist auf 7.500 kg begrenzt und die Zahl der Achsen auf drei. Diese Erlaubnis gilt nur bis zu Ihrem 50. Geburtstag. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen vorlegen. Wenn Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Kombinationen mehr fahren, deren zG größer ist als 12.000 kg
  • die Klasse T, wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind

Sie dürfen mit dem Führerschein der „alten“ Klasse 3 folgende Motorräder fahren:

  • Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:

Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt. Sie können auch den Führerschein Klasse A2 beantragen. Dieser berechtigt zum Führen von Motorrädern bis 35 kW. Für diese Erweiterung ist nur eine praktische Prüfung vorgeschrieben. Bevor der Fahrlehrer Sie zu der Prüfung vorstellen darf, muss er sich aber von Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugen und soweit erforderlich mit Ihnen bis zur Prüfungsreife üben.

  • Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:

Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren:

  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h);
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)
Grundbetrag für Allgemeines und Theorieunterricht: 210.00 €
Vorstellungsentgelte praktische Prüfung: 330.00 €
Teilprüfung nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben: 250.00 €
Teilprüfung nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen: 190.00 €
Fahrstunde (zu je 45 min): 88.00 €
Ausbildungsfahrten auf Bundes- oder Landstraßen (zu je 45 min): 110.00 €
Ausbildungsfahrten auf Autobahnen (zu je 45 min): 110.00 €
Ausbildungsfahrten bei Dämmerung und Dunkelheit (zu je 45 min): 110.00 €
Fehlstunde (48 Stunden vorher): 55.00 €
Fehlstunde mit Attest: 36.00 €


Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen
Klassen B,BE: 700,- €
Klassen B,BE,A: 910,- €
Klassen A,BE: 700,- €